Satzung
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§ 1 Zweck des Vereins |
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1. Der Verein Kölner Aquarien- und Terrarienfreunde gegr. 1946 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigter Zwecke' der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht auf dem Gebiet der Aquaristik und Terraristik sowie der Aus- und Fortbildung in diesen Bereichen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Aquarien- und Terrarienforschung, Vorträge, Erfahrungsaustausch, Anleitung der Jugend, Ausstellungen und Wanderungen. Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde (VDA) e.V. in Berlin.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bedacht werden.
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§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins |
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Der Verein führt den Namen "Verein Kölner Aquarien- und Terrarienfreunde gegr. 1946 e.V." Er hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Beirat.
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§ 4 Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden, - dem Stellvertreter des Vorsitzenden, - dem Schriftführer, - dem Kassierer, - dem Beisitzer.
2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je 2 Vorstands-mitglieder gemeinsam befugt, wobei ein Mitglied der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.
3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über mehr als € 250,00 bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung möglichst zu Beginn eines Jahres auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter berufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Restvorstand das Recht der Zuwahl bis zur Neubesetzung durch eine Mitgliederversammlung.
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§ 5 Beirat |
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1. Der Beirat setzt sich aus den Leitern der Fachgruppen, die von den jeweiligen Mitgliedern der Fachgruppen genannt werden, sowie dem Redakteur des Vereinsjournals, dem Bücherwart, dem Gerätewart und dem Versandleiter zusammen.
2. Seine Zuständigkeit beschränkt sich auf interne Vereinsfragen.
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§ 6 Mitgliederversammlung |
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1. Die Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung einmal jährlich im ersten Viertel des jeweiligen Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wobei eine Frist von 10 Tagen einzuhalten ist.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der gleichen Frist einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies beantragt.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 4 nicht beschlussfähig, so ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
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§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst unter Beachtung von § 6 Abs. 3.
3. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.
4. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8 Kassenprüfung |
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Die Mitgliederversammlung wählt gegen Ende eines jeden Jahres zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, die Vereinskasse, die Vereinskonten und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, die dann dem Kassierer Entlastung erteilt.
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§ 9 Mitgliedschaft |
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1. Mitglied kann jeder Aquarien- oder Terrarienfreund oder Naturfreund mit gutem Leumund werden.
2. Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Eine Befreiung der Beitragspflicht durch den Vorstand ist auch bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Mitgliedes möglich.
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§ 10 Ende der Mitgliedschaft |
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1. Die Mitglieder haben den Austritt aus dem Verein schriftlich zu erklären.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer mitzuteilen (§ 39 BGB).
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als 3 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden, wenn es - eine ehrenrührige Handlung begangen hat, oder - das Ansehen des Vereins geschädigt hat, oder - seinen Zielen trotz Abmachung vorsätzlich zuwiderhandelt.
5. Zur Beschlussfassung über die Ausschließung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 11 Beiträge |
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1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. In dem Beitrag ist die Prämie für die VDA - Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens 01.11. zu zahlen.
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§ 12 Vereinsvermögen |
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Der Kassenbestand ist, soweit er nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, vom Kassierer auf einem Sparbuch anzulegen. Alle Beiträge und etwaige sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
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§ 13 Vereinsauflösung |
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter Einhaltung der Bestimmungen von § 6 Abs. 4 und 5 beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein Kölner Zoo", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Köln, den 01.02.2016 |